| Gesetzliche
Betreuung ist eine vom Gericht angeordnete Hilfe für volljährige
Personen, die aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter ihre
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können.
Dabei stellt das Betreuungsgesetz das Recht
der Betroffenen auf weitestgehende Selbstbestimmung in den Vordergrund.
Betreut werden Menschen, die:
psychisch
krank
geistig behindert
körperlich
behindert
suchtkrank
altersverwirrt
sind.
Für sie kann auf eigenen Antrag oder von Amts wegen ein Betreuer
bestellt werden.
Jede volljährige Person kann ehrenamtlich
für einen verwandten oder fremden Menschen die Betreuung übernehmen.
Wenn weder Angehörige noch ehrenamtliche Betreuer/innen zur
Verfügung stehen, führen berufliche Fachkräfte Betreuungen.
Betreuungsvereine erfüllen bei der
Umsetzung des BtG wichtige Aufgaben:
Sie
gewinnen, beraten und schulen ehrenamtliche Mitarbeiter/innen und
betreuende Angehörige
Sie beschäftigen
Fachkräfte, die gesetzliche Betreuungen als Vereinsbetreuer
führen.
Sie sorgen
für Vertretung, fachlichen Austausch, Fortbildung und Supervision
der
ehrenamtlich - und hauptamtlich tätigen Betreuer.
Vereine bieten Informationen
zur
gesetzlichen Betreuung
zur Vorsorgevollmacht
und Betreuungsverfügung
zu Haftungsfragen
Im Sozialdienst katholischer Frauen gibt
es bundesweit ca. 110 Betreuungsvereine mit ehrenamtlichen und beruflichen
Betreuer-/innen.
Wenn Sie Interesse am Thema haben, wenden
Sie sich an den nächstgelegenen Ortsverein des Sozialdienst
katholischer Frauen oder den SkF-Diözesanverein. Dort finden
Sie kompetente Ansprechpartner.
Kontakt:
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